RECHTLICHES



Rechtssituation Sondengehen und Schatzsuche in Deutschland

 

In der BRD existiert ein Sammelsurium an Rechtsvorschriften welche die Tätigkeit eines Sondengehers reglementieren. Bundesgesetze, Landesgesetze und regionale Verordnungen betreffen direkt (z.B. Denkmalschutzgesetz) oder indirekt (z.B. das Fundrecht oder das Waldgesetz) das Sondengehen und regeln Betretungsrechte, Fundsituationen oder denkmalrechtliche Belange.


Im Folgenden werden Rechtsvorschriften bezüglich des Sondengehens in den Bundesländern behandelt. Bedingt durch die dauernde Änderung und Anpassung der Gesetzeslage und deren Interpretationen durch die Archäologie sowie neue Auslegungen durch richterliche Rechtsprechung (siehe DSU Urteil in Baden-Württemberg) kann aus den folgenden Informationen keine gesicherte Rechtsposition abgeleitet werden, welche für alle Such-, Fundsituationen und Vorkommnisse eines Sondengehers anwendbar wäre. Ebenso ändern sich laufend Ansprechpartner und Organisationsstrukturen im Denkmalrecht.


Aufgrund der Vielzahl von gesetzlichen Regelungen die je nach Such und Fundsituation zutreffen, deren Grundlage jedoch auf eine völlig andere Rechtssituation bezogen ist, und eine verlässliche Auslegung nirgends, bezogen auf den Sondengeher existiert, gibt es eine große Unsicherheit bezüglich der Rechtslage unter den Sondengehern.


Diese unbefriedigende Situation hat mehrere Gründe:


Einmal gibt es wenige Fälle vor Gericht aus dem Sondengeherbereich die eine richterliche Entscheidung nötig machen und damit eine Grundlage für ein anwendbares Recht setzen würden.

Bei Unfällen mit Fahrzeugen hingegen gibt es täglich hunderte von Fallzahlen, von denen viele im Gerichtsaal landen. Da macht es Sinn für die Judikative detaillierte Entscheidungen zu schaffen, um der Vielzahl der Fälle entsprechen zu können. Bei den paar Sondengeher Prozessen welche jährlich anfallen lohnt eine Ausarbeitung der Gesetze, bezogen auf die Minderheit der Sondengänger, nicht. Das sieht man auch sehr deutlich daran, dass der Tatbestand Sondengehen sogar in vielen Denkmalschutzgesetzen nicht erwähnt wird.


Zweitens profitiert die Zunft der Amtsarchäologie von der Schwammigkeit der Gesetze. Nachdem nun keine Richterentscheidung oder eine Durchführungsverordnung bisher die Objekte und Orte definiert die ohne Nachforschungsgenehmigung besondelt werden können, leistet sich die Archäologie in einigen Bundesländern die Annahme, dass Sondeln grundsätzlich verboten sei. In anderen besteht sie auf eine Nachforschungsgenehmigung. Auch die Politik hat an einer differenzierten Rechtsprechung für die kleine Gruppe der Sondengeher kein Handlungsinteresse. 10-20 tausend Hanseln, das ist zu wenig Wählerpotential, da bringt es mehr Wählergunst sich mit den Harz 4 Gesetzen, der Maut oder der Mütterrente zu beschäftigen.


Drittens sind die Sondengeher selbst nicht in der Lage sich Gehör zu verschaffen. Notorisch uneins, ist es bislang, trotz vieler Versuche, nur der DSU (Deutsche Sondengänger Union) gelungen über eine Gründung hinaus politisch aktiv zu werden und ein Sprachrohr zu schaffen. Die DSU wird aber von der Hälfte der Sondengeher als Interessenvertretung abgelehnt.


Kurios ist, dass mit dieser Situation den Raubgräbern der Weg gebahnt wird. Solange die Archäologie an ihrer Interpretation der Gesetze festhält und den Sondengeher stigmatisiert, werden weniger Neulinge zu diesem Hobby greifen und erfahrene Sondengeher die Lust am Hobby verlieren. Das erleichtert den Raubgräbern ihr gesetzloses Tun. Denn der wahre Feind des Raubgräbers ist ja nicht der Archäologe. Der sitzt im Büro oder leitet Ausgrabungen, hat aber nicht die Zeit jedes Bodendenkmal in seinem Amtsbereich zu bewachen. Deshalb ist der Respekt der Grabräuber gegenüber den Amtsarchäologen sehr gering. Der Raubgräber fürchtet sich jedoch vor dem verantwortungsbewussten Sondengeher, der den Wert der Historie schätzt und den Raubgräber den Behörden melden wird.


Als weiteres treffendes Beispiel für eine fehlende Detailgenauigkeit der aktuellen Gesetzgebung, bezogen auf das Sondengehen, mag das Waldgesetz in Bayern dienen. Es betrifft den Sondengeher in dem Moment in dem er, mit dem Einverständnis des Waldbesitzers, im Wald sein kleines Suchloch buddelt. Im Waldgesetz ist nun festgelegt, dass jeder Eingriff in den Boden (Rodung) mit bis zu 25.000 Euro Geldbuße belegt werden kann. Das ist eigentlich dafür gedacht, dass ein Waldbesitzer nicht einfach seinen Wald roden kann und daraus beispielsweise eine Weide für seine Kühe macht. Aber schon beginnen für den Sondengeher die Probleme: Ist das Graben und verfüllen der Suchlöcher eine Rodung oder nicht. Nirgends gibt es dazu Informationen oder eine verbindliche Regelung. Das Sondengehen wird aber als Tätigkeit im Wald, wie es genannt wird, subsummiert, unter diese Gesetzeslage. Der Förster, und dann auch ein Gericht, kann es also so oder so auslegen. Was in der Folge heißt, dass das Loch als Rodung betrachtet werden kann und die volle Härte des Gesetzes den Sondler trifft.

Das führt natürlich zur Unsicherheit über den rechtlichen Status einzelner Aktionen und Tätigkeiten von Sondengängern. Zusätzlich erschwert die unterschiedliche Rechtsituation in den einzelnen Bundesländern eine generelle Aussage über und in welchem Umfang das Sondengehen zulässig ist.


Und es führt sogar zu gegensätzlichen Interpretationen der Rechtslage, sogar von den Profis in der Sondengeherszene, wie die folgenden Auswertungen zeigen.

Zunächst soll hier die Interpretation der bestehenden Gesetze durch Thorsten Straub auf seiner Seite, www.sondengaenger-deutschland.de, vorgestellt werden. Thorsten Straub sieht darin eine im Großen und Ganzen positive Gesetzeslage für Sondengeher in Deutschland.


Link: Thorsten Straub, www.sondengaenger-deutschland.de


Eine doch deutlich repressivere Interpretation der Gesetzeslage nimmt ein ebenfalls sehr erfahrener Sondengeher, nämlich Thomas Schwarz auf seiner Seite www.Eifelsucher.de vor.


Link: Eifelsucher.de http://eifelsucher.de/infos/gesetzeslage-2/


Zwei Würdigungen der Rechtslage für Sondengeher in der Praxis. Eine sieht das Sondengehen überwiegend problemlos, die andere sieht in den einschränkenden Gesetzestexten eine deutliche Hürde für das freie Sondengehen.

Beide sprechen unabhängig voneinander jedoch von den gleichen Gesetzestexten die auf Sondengehen anwendbar sind. Eine absurde Situation, dass aus den gleichen Gesetzestexten teilweise stark differierende Positionen abgeleitet werden. Das erzeugt bei den Sondengehern geringe Rechtssicherheit. 

Beide Autoren verweisen jedoch darauf, dass jeder Sondengeher sich mit den Gesetzen seines Bundeslandes vertraut machen sollte.


Daraus ergeben sich für einen Sondengänger folgende Gesetzesvorschriften die er kennen sollte:


Auf Bundesebene:

- Eigentumsrecht nach BGB für die Betretung von Grundstücken

- Fundrecht nach BGB für nicht denkmalgeschützte Funde

- Schatzrecht nach BGB (wichtig für Bayern)

- Waffenrecht und Kriegswaffenkontrollgesetz


 Auf Länderebene:

- Das Denkmalschutzgesetz und evtl. die Denkmalliste des Bundeslandes in dem gesucht wird.        Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit einer NfG (Nachforschungsgenehmigung)

- Das Wissen über die Existenz (in jedem Bundesland außer Bayern) und den Inhalt eines                  Schatzregals

- Naturschutzvorschriften und Betretungsverbote


Auf regionaler Ebene:

- Vorschriften und Verordnungen wie Betretungsverbote, Hegevorschriften, Beantragung von           Nachforschungsgenehmigungen, usw.



Politische Würdigung:

Grundsätzlich zeigt die Politik wenig Interesse sich der Vereinheitlichung der Rechtslage anzunehmen oder sogar eine Verbesserung der bestehenden Situation im Sinne der Sondengeher zu schaffen. Dazu wird das öffentliche Interesse als zu gering eingeschätzt.


Eine interessante Begründung bezüglich der Abschaffung des Schatzregales, stellt Manuel Speck, Abgeordneter der AfD in Baden-Württemberg, im Folgenden vor.


"Ein auf den ersten Blick unwichtiges Thema kann jeden Bürger unseres Landes von einem Tag auf den anderen enteignen, oder in die Illegalität treiben: das Schatzregal.

Die Archäologie stellt einen wichtigen Weg zur Ermittlung der eigenen Geschichte und Kultur dar. Die von vielen direkt assoziierten Bilder von Archäologen in antiken römischen Tempelanlagen oder der ägyptischen Wüste stellen jedoch nur einen äußerst geringen Teil der tatsächlichen Archäologie dar.

Tatsächlich kann man in nahezu jedem deutschen Wald und auf jedem deutschen Acker kulturhistorische und archäologische Funde machen. Neben alltäglichen oder landwirtschaftlichen Gegenständen der letzten Jahrhunderte finden sich dort auch nicht selten Relikte der alten Römer, Kelten, aus der Bronzezeit oder aus den zahlreichen Kriegen auf deutschem Boden vom 30-jährigen Krieg bis zum 2. Weltkrieg. Diese Funde und Überbleibsel, Gebäudereste oder Wallanlagen eröffnen einen praktischen Blick in die eigene Vergangenheit.

Leider wird dieses Angebot der praktischen Erfahrung der eigenen Geschichte in Schulen und Universitäten bislang nahezu nicht genutzt.

Und wenn nun ein Bürger unseres Landes eigenes Interesse für seine Geschichte und die Geschichte seines Landes entwickelt und sich auf eigene Faust aufmacht, diese Geschichte zu entdecken, wie geht unser ach so freier und liberaler Staat mit ihm um?

Sie haben also die Wahl: lassen Sie sich enteignen, oder machen Sie sich der Fundunterschlagung schuldig.

So können sich selbst rechtschaffene Bürger schnell und unwissend strafbar machen.

Die Arbeit unzähliger Hobbyarchäologen könnte eine wichtige Hilfe zur Erforschung der Heimatgeschichte darstellen. Die bedeutendsten archäologischen Funde auf deutschem Boden wurden bislang durch Hobbyarchäologen gemacht, meist auf Gebieten, in die sich kein normaler Archäologe verirrt hätte. Beispielsweise seien die Himmelsscheibe von Nebra oder der Barbarenschatz von Rülzheim genannt.

Die legale Zusammenarbeit von „Schatzsuchern“ und Archäologen wird, trotz Interesses auf Seiten vieler Archäologen, auf Landesebene nicht gewünscht. Die Folge ist absehbar: Bedeutende Funde werden aus Angst vor Strafverfolgung nicht gemeldet, rechtschaffene Bürger in die Illegalität getrieben und ein gewaltiges Potenzial ehrenamtlicher Hilfe zur Erforschung der Heimat verschenkt.

Deshalb fordere ich:

Abschaffung des Schatzregals in Baden-Württemberg nach Vorbild Bayerns, dadurch Liberalisierung des Landesrechts

Keine Enteignung von Grundbesitzern und Findern."

Quelle: http://www.manuel-speck.de/politische-positionen/schatzregal-und-heimatforschung/

 

Ein liberaler Ansatz für das Sondengehen. Nachdem es in Deutschland nach Schätzungen des Autors zwischen 10-20.000 aktive Sondengeher gibt, ist es angenehm sich auch politisch vertreten zu sehen. Ob das nun durch die AfD geschehen sollte, muss jeder Sondengeher für sich entscheiden. Eine verbündete Gruppe der Sondengeher stellen übrigens die Bauernverbände dar. Viele Bauern finden auf ihren Feldern etwas Wertvolles und würden gerne davon profitieren. In Bayern haben die Bauernverbände und nicht die notorisch zerstrittenen Sondengeher, bisher erfolgreich dafür gesorgt, dass die Vorstöße zur Einführung eines Schatzregales durch die SPD und die Grünen bisher abgeschmettert wurden.


Damit ergibt sich für den Sondengeher als Handlungsleitfaden:


"Archäologische Bodendenkmale (Burgen, Großsteingräber, Schlachtfelder etc.):

Egal nach was Sie auch immer suchen wollen, immer besteht die Möglichkeit, mit Ihrem Metallsuchgerät Funde zu entdecken und zu bergen, die als bewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Dies sind Artefakte, die aus einer Zeit stammen, für die diese Funde der einzige oder überwiegende Nachweis menschlicher Geschichte darstellen. Sie sind durch die Denkmalschutzgesetze der einzelnen Bundesländer besonders geschützt. Die Nachforschung, d. h. die gezielte Suche nach ihnen ist in (fast) allen Bundesländern von einer Genehmigung abhängig. Ohne Nachforschungsgenehmigung ist die Suche nach beweglichen (Funde) und unbeweglichen Bodendenkmälern (Siedlungen, Gräberfelder usw.) in allen Bundesländern verboten. Was alles ein Bodendenkmal sein kann, sollten Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege möglichst in einem persönlichen Gespräch vor der ersten Suche erfragen. Hierbei bietet es sich an, anzugeben, wo man suchen möchte, um nicht von vornherein in Gegenden zu suchen, wo es aus bodendenkmalpflegerischer Sicht unerwünscht bzw. verboten ist.

Wo dürfen Sie mit Ihrem Metallsuchgerät ohne Genehmigung suchen? Völlig ohne eine Genehmigung können Sie nur dann suchen, wenn das Ziel Ihrer Suche Gegenstände sind, die vom für das Bundesland gültigem Denkmalschutzgesetz nicht als bewegliche oder unbewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Diese Suche darf wiederum nur abseits von unbeweglichen Bodendenkmalen (auch Kulturdenkmale genannt) erfolgen, d. h. außerhalb ihrer Grenzen. Wo Bodendenkmäler sind, können Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege erfahren.

Stoßen Sie bei Ihrer genehmigungsfreien Suche dennoch auf ein bis dahin unbekanntes archäologisches Bodendenkmal, so handelt es sich um einen sogenannten Zufallsfund, den Sie nach gemäß den Denkmalschutzgesetzen Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege melden müssen.

Erlaubnispflicht (Sucherlaubnis mit dem Metallsuchgerät):

In 99,999 Prozent aller Fälle werden Sie Ihr neues Hobby auf Flächen ausüben wollen die nicht Ihr Eigentum sind. Das Betreten dieser Flächen ist in verschiedenen Wald- und Naturschutzgesetzen geregelt (zu erfahren über die örtlich zuständigen Forst- u. Naturschutzbehörden). So gilt grundsätzlich, dass Waldflächen und Wiesenflächen zur Erholung betreten werden dürfen. Baumbestände mit Bäumen die kleiner als vier Meter sind dürfen nicht betreten werden, ebenso Wildruheräume, Naturschutzgebiete, Biotope oder Biotopverbundflächen. Eingefriedete Grundstücke wie z. B. Viehweiden dürfen ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers ebenfalls nicht betreten werden. Die hier angegebenen Bereiche können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern ist eine Suche mit dem Metalldetektor im Wald nicht gestattet, obwohl es so deutlich in den Denkmalschutzgesetzen nicht aufgeführt ist. In Niedersachsen ist die Suche im Wald mit Hilfe von Metalldetektoren vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verboten worden.

Geschichtlich und archäologisch (ernsthaft) interessierten Sondengängern kann man anraten, Mitglied einer historischen oder archäologischen Gesellschaft zu werden. Solche Gesellschaften können möglicherweise helfen, den Kontakt zu den Denkmalämtern herzustellen...(gekürzt vom Autor)

Quelle: www.PhoenixRheinMain.de



Wissenswerte Gesetze und Kontaktstrecken zu den Denkmalämtern:


1: Das Fundrecht im BGB:

Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 965 folgende geregelt. Es definiert auch den Begriff eines Schatzes und regelt dessen Aufteilung. Ebenso definiert es den Umgang mit Funden die noch einen Besitzer aufweisen. Ab 10 Euro Wert müssen Funde die einer Eigentümervermutung unterliegen zum Fundamt gebracht werden. Nach sechs Monaten geht der Fund in den Besitz des Finders über. Hier findet sich auch der Passus der Fundunterschlagung, die Gesetzesvorschrift nach denen der Finder des Barbarenschatzes, verurteilt wurde. Eine sehr realitätsnahe Darstellung der Gesetzgebung des Fundrechtes hat Jean Marc Chastenier auf der Seite

 http://gesetze-und-rechte.de/die-pflichten-und-rechte-eines-finders-fundrecht/   eingestellt.


2: Das Denkmalschutzgesetz:

Als Landesgesetz regelt es den Umgang mit unbeweglichen und beweglichen Denkmälern. Es definiert die Begriffe und regelt den Umgang mit den Denkmälern. Ebenso verbietet es die Suche mit dem Detektor auf denkmalgeschützten Flachen.

Die Darstellung der Denkmalschutzgesetze aller Bundesländern würde den Rahmen dieses Buches sprengen. Im Folgenden wird im Kapitel “Gesetzeslage in den einzelnen Bundesländern“ das Denkmalschutzgesetz von Thüringen aufgeführt.

Alle Denkmalschutzgesetze der Bundesländer ähneln sich in Aufbau und Inhalt. Trotzdem ist es für den verantwortungsbewussten Sondengeher unumgänglich das jeweils für sein Bundesland geltende Gesetz zu kennen.

Einen Überblick über die bestehenden Denkmalschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern bietet die Seite:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)


3: Gesetzeslage in den einzelnen Bundesländern:


Im Folgenden werden gesetzliche Regelungen des Sondengehens aus den Bundesländern aufgeführt. Die Stadtstaaten Hamburg, Berlin, und Bremen mit ihren zusätzlichen Verordnungen oder Vorschriften der Städte wie Anlagenordnung, Nutzerordnung usw. werden hier nicht thematisiert. Ebenso ändern sich laufend Ansprechpartner und Organisationsstrukturen im Denkmalrecht.



1: Sondengehen in Rheinland-Pfalz


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz 

Festung Ehrenbreitstein

56077 Koblenz

Fon +49 261 6675-0 (Zentrale), E-Mail

E-Mail: dlbw@lwl.org


In der Frage der Zusammenarbeit mit Sondengängern verfolgt RLP keine einheitliche Strategie. Während die Außenstellen Speyer und Trier Suchgenehmigungen erteilen nimmt Mainz und Koblenz eher eine ablehnende Haltung ein.

Fundverbleib: Archäologisch wertvolle Funde gehören dem Land, der Finder erhält sie jedoch als Dauerleihgabe zurück.


Generaldirektion Kulturelles Erbe

Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer

Kleine Pfaffengasse 10

67346 Speyer

Tel.: 06232/6757-40

Fax: 06232/6757-60

Internet: www.archaeologie-speyer.de


Generaldirektion Kulturelles Erbe

Rheinisches Landesmuseum Trier

Weimarer Allee 1

54290 Trier

Tel.: 0651/ 9774-0

Fax: 0651/ 9774-222Internet: www.archaeologie-trier.de

Quelle: http://www.suchgenehmigung.de/laender.shtml

 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)

 


2: Sondengehen in Hessen


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de

Tel.: 0611 6906 0


Postanschrift:

Landesamt für Denkmalpflege Hessen

Schloss Biebrich

65203 Wiesbaden

 

Gemäß einem gewonnenen Rechtstreit muss das LDA-Hessen Genehmigungen für die Suche erteilen. In der Regel erhält man zunächst eine befristete Genehmigung zur klassischen Feldbegehung ohne Sonde. Nach einer Bewährungszeit erfolgt dann die Genehmigung der Nachforschung mit Sonde.

Fundverbleib: Hessen hat seit 2011 ein Schatzregal. Das Amt kann innerhalb einer 3-monatigen Frist Anspruch auf die Funde erheben.

eMail: archaeologie.wiesbaden@denkmalpflege-hesssen.de

Internet: www.denkmalpflege-hessen.de

Quelle: http://www.suchgenehmigung.de/laender.shtml

 

Hessen gibt einen engen Rahmen für Sondengeher und Schatzsucher vor. Für die Ausübung des Sondengehens benötigt man eine sogenannte Nachforschungsgenehmigung. Im Antrag legt man dar warum die Suche durchgeführt wird und in welchem Gebiet gesucht wird. Dazu ist es notwendig einen einleuchtenden Grund zu benennen. Ist das gegeben wird unter Auflagen die Suchgenehmigung erteilt. Die Auflagen beinhalten meist alle Funde zur Prüfung dem Amtsarchäologen vorzulegen.

Das Denkmalschutzgesetz in Hessen:

https://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/he/dschg_ges.htm

 


4: Sondengehen in Schleswig-Holstein:


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Brockdorff-Rantzau-Straße 70

24837 Schleswig

E-Mail: alsh@alsh.landsh.de

Telefon: 04621 387-0

Fax: 04621 387-55


Das normalerweise freundliche Nordlicht zeigt sich gegenüber Sondengehern ziemlich restriktiv. Das unabhängige Suchen mit dem Detektor ist verboten. Hier heißt es erst mal Gnade im Auge der Amtsarchäologie zu finden und eine Suchgenehmigung zu erwirken. Das bedeutet, neben dem Weg durch die Instanzen auch die enge Zusammenarbeit mit dem Amt.

 

Dazu benötigt der geneigte Aspirant einen Zertifizierungskurs durch das Landesamt für Denkmalschutz.

Hier der Text des Landesamtes:

"Die aus der ungenehmigten Suche nach Kulturdenkmalen resultierenden Schäden am archäologischen Erbe des Landes sind – soweit bekannt – erheblich. In erster Linie fällt der Blick hierbei auf gezielte Raubgrabungen mit klarem Fokus auf die persönliche Bereicherung und der damit einhergehenden bewussten Zerstörung intakter Fundzusammenhänge.

Der Großteil der Sondengänger im Land begibt sich jedoch aufgrund ganz anderer, vielfältiger und oftmals heimatgeschichtlicher Interessen ins Gelände. Oft sind gerade hier lokale Kenntnisse, technisches Fachwissen und Motivation in hohem Maße vertreten. Aus diesem Grund und mit Blick auf die langjährigen guten Erfahrungen in den skandinavischen Ländern, hat sich das ALSH bereits 2005 dazu entschlossen, mit Sondengängern zu kooperieren und diese insoweit fachlich zu schulen, wie es zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist.

Das hierfür notwendige theoretische Wissen inkl. der Rechtsgrundlagen wird für Neuabsolventen einmal jährlich im Rahmen einer zweitägigen Intensivschulung, verbunden mit Fachvorträgen zu den metallführenden Epochen und einem konkreten Einblick in die Fundkonservierung im Archäologischen Landesmuseum vermittelt. Darüber hinaus findet im direkten Anschluss ein obligatorischer eintägiger Fortbildungsbesuch beim Kampfmittelräumdienst statt, da Sondengänger aus leicht verständlichen Gründen in besonderem Maße der von Blindgängern und verklappter Munition beider Weltkriege ausgehenden Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Das richtige Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln dient ferner auch als vorbeugende Maßnahme gegen mögliche Verstöße gegen die Kampfmittelverordnung (KampfmV SH). Am Ende des Zertifizierungskurses, der durch die zur Verfügung stehenden Kapazitäten auf 25 Teilnehmer begrenzt ist, steht die eigenständige praktische Umsetzung und Überprüfung des Erlernten auf einer konkreten Fläche. Im Vorfeld des Theorieteils werden für die Kandidaten vom ALSH angeleitete Geländepraktika mit Unterstützung bereits zertifizierter Sondengänger angeboten, von denen an mindestens zwei Praktika teilgenommen werden soll. Für die Teilnahme an einem solchen Zertifizierungskurs werden keine Kosten erhoben.

Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Absolvent einen Suchausweis und damit die Möglichkeit, sich die Suche nach § 12 (2) Satz 5 DSchG auf konkreten Flächen (sogenannten „Claims“) mit Ausnahme des Stadtgebietes Lübeck nach kurzfristiger Vorlage und Prüfung durch das ALSH genehmigen zu lassen. Hiervon ausgenommen sind grundsätzlich nach § 8 DSchG auf der Denkmalliste eingetragene Kulturdenkmale und auch Waldgebiete. Abgesehen von möglichen Verstößen gegen das Landeswaldgesetz (LWaldG SH) setzt dort die Gefahr der Zerstörung intakter Befundzusammenhänge mit der in der Regel fehlenden Durchpflügung des Oberbodens bereits direkt unterhalb der Oberfläche ein.

Der Suchausweis und die amtliche Kartierung der genehmigten Flächen (beides ist nicht auf andere Personen übertragbar) sind bei der Suche mitzuführen, um gegenüber Ordnungsbehörden die denkmalrechtliche Unbedenklichkeit vorweisen zu können. Ansonsten kann die strafrechtliche Verfolgung nach § 19 DSchG drohen.

Im halbjährlichen Abstand finden Fortbildungs- und Austauschtreffen für Sondengänger als Pflichtveranstaltungen statt, bei denen Flächenberichte und Fundmeldungen abgegeben, Funde vorgestellt und besprochen sowie u. a. das Erkennen von Steinartefakten geschult werden.

Mehrmals pro Jahr bieten sich den zertifizierten Sondengängern Möglichkeiten, ihr Fachwissen und ihre Fertigkeiten im Rahmen von archäologisch-historischen Forschungsprojekten oder gezielten denkmalpflegerischen Fragestellungen unter Beweis zu stellen und auf diese Weise ihre eigenen Beiträge zur Forschung nicht nur zwischen Nord- und Ostsee zu leisten.

Die Erfolge der Detektorgruppe Schleswig-Holstein zeigen mit aller Deutlichkeit die Sinnhaftigkeit der Kooperation von geschichtsinteressierten Laien und der Denkmalschutzbehörde. Viele große Entdeckungen seit der Etablierung dieses Modells „gehen auf das Konto“ von zertifizierten Sondengängern. Bedeutsame Funde konnten nach ihrer Entdeckung fachgerecht geborgen, nachhaltig versorgt und so der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Ermöglicht wurde dies vor allem durch das Erkennen archäologischer Funde und ihrer Aussagekraft, im Besonderen aber auch durch die geschulte Beobachtungsgabe und der damit verbundenen rechtzeitigen Hinzuziehung entsprechend ausgestatteter Fachleute des Archäologischen Landesamtes und der Zentralwerkstatt des Archäologischen Landesmuseums. Genau dies beflügelt den besonderen Reiz des Suchens und Entdeckens und honoriert zugleich das Einhalten klarer Regeln.

Alle weiteren Funde von Wert oder historischen Interesse sind aufgrund des Schatzregales sofort Eigentum des Landes und werden entschädigungslos eingezogen."

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/Service/Zertifizierung/zertifizierungskurse.html

 


5: Sondengehen in Brandenburg


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum

Ortsteil Wünsdorf • Wünsdorfer Platz 4–5 • 15806 Zossen

Telefon: 033702 211-1200 • Fax: 033702 211-1202

E-Mail: Poststelle@BLDAM-Brandenburg.de



Auch Brandenburg befleißigt sich einer restriktiven Vorgehensweise gegenüber den Sondengängern. Hier wird für das Sondeln eine NFG (Nachforschungsgenehmigung) benötigt.

 

Der Werdegang ist umfangreich und folgender:

1. Kontaktaufnahme mit Herrn Dr.Kersting, Referatsleiter LDA Wünsdorf. (am besten telefonisch, das geht schneller)

2. Mitgliedschaft in der AGIB (was jedem Geschichtsinteressierten sowieso zu empfehlen ist, des tollen Jahrbuches wegen)

3. Gespräch mit o.g. Herrn

4. Ausbildungslehrgänge zum ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger - Dauer ca. 2 Jahre

5. Prüfung zu 4. mit Aushändigung des Ausweises mit dem Einsatzgebiet (kompletter Landkreis wie Wohnort, Berliner dürfen sich den Landkreis aussuchen)

6. Nun kann man (wenn man möchte) eine NFG für die Suche mit einem Metalldetektor für seine Interessengebiete beantragen

Quelle: User Treasurehunter, schatzsucher.org, Thread: http://www.schatzsucher.org/forum/viewtopic.php?f=61&t=740949

Denkmalschutzgesetz Brandenburg:

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211719


Eine wirklich lesenswerte Analyse der Sondengehersituation in Brandenburg bietet die detaillierte Auseinandersetzung des Users Ernte AG aus dem  www.Detektorforum.de , Username Ernte Ag in seinem Thread: "Was muss man beachten, um in Brandenburg suchen gehen zu können?"

Er setzt sich nicht nur mit dem bestehenden Gesetzesrahmen auseinander, sondern erstellt scharfsinnige und durchdachte Interpretationen dieser Gesetze. Ob diese subjektive Analyse jedoch vor einem Gericht bestehen könnte kann nicht garantiert werden. Lesenswert und informativ ist die Einlassung auf jeden Fall auch für Nicht Brandenburger, da exakte Analysen von Begriffen des Denkmalrechtes durchgeführt werden, und der doch sehr abstrakte Gesetzestext in nachvollziehbare Fundsituationen übersetzt wird. Außerdem liefert Ernte Ag einige scharfsinnige Argumente für den Umgang mit Gesetzesvertretern wie Polizei oder Staatsanwaltschaft.


Denkmalschutzgesetz Brandenburg:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)

 

 

6: Sondengehen in Baden-Württemberg


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Dienststellen des Landesamtes für Denkmalpflege

Landesamt für Denkmalpflege

im Regierungspräsidium Stuttgart

Berliner Straße 12

73728 Esslingen am Neckar


Telefon 0711 / 9 04 45-109

Telefax 0711 / 9 04 45-444

abteilung8(at)rps.bwl.de

Zentrale Postanschrift:

Postfach 200152

73712 Esslingen am Neckar

   

Dienstsitz Hemmenhofen

Fischersteig 9

78343 Gaienhofen-Hemmenhofen

Telefon 077 35 / 9 37 77-0

Telefax 077 35 / 9 37 77-110

 

Dienstsitz Konstanz

Stromeyersdorfstraße 3

78467 Konstanz

Telefon 075 31 / 9 96 99-30

Telefax 075 31 / 9 96 99-55


Dienstsitz Freiburg

Sternwaldstraße 14

79102 Freiburg im Breisgau

Telefon 07 61 / 208 - 3500

Telefax 07 61 / 208 - 3544

abteilung8(at)rps.bwl.de

 

Dienstsitz Karlsruhe

Moltkestraße 74

76133 Karlsruhe

Telefon 0721 / 9 26-4801

Telefax 0721 / 9 33-40225

abteilung8(at)rps.bwl.de


Dienstsitz Tübingen

Alexanderstraße 48

72072 Tübingen

Telefon 0 70 71 / 757-0

Telefax 0 70 71 / 757-2431

abteilung8(at)rps.bwl.de

 

Baden-Württemberg packt die große Keule gegenüber den Sondengehern aus. In einem Faltblatt des Landesdenkmalamtes werden die Sondengeher gleich Raubgräbern gesetzt:


http://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale/projekte/archaeologische-denkmalpflege/raubgraeber-und-sondengaenger/


Allgemein gilt folgende Situation:

..(gekürzt vom Autor)

Für die Frage der Genehmigungen sind § 21 und 22 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg wichtig und maßgeblich.

Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten (!) alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung. Zuständig hierfür wäre die höhere Denkmalschutzbehörde, also das zuständige Regierungspräsidium. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Suche auf eigenem Grund und Boden oder sogar mit Zustimmung Grundstückseigentümers erfolgt. Eine derartige Genehmigung werden Sie kaum erhalten können. Allerdings sind die wenigstens Flächen derart ausgewiesene Flächen, so dass § 22 für die übrigen Flächen meistens keine Probleme bereitet.

Allerdings sind auch Nachforschungen mit dem Ziel, archäologische Kulturdenkmäler zu entdecken, nach § 32 DSchG genehmigungspflichtig. Kulturdenkmale sind hierbei Überreste oder Spuren menschlichen Lebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden.

..(gekürzt vom Autor)

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Sondeln-mit-Metalldetektor-in-Baden-Wuerttemberg-Denkmalschutzgesetz--f269996.html 

 

Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)

 


7: Sondengehen in Nordrhein-Westfalen


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland

Abtei Brauweiler

Ehrenfriedstraße 19

50259 Pulheim


Postanschrift

LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland

Postfach 2140

50250 Pulheim

Tel 02234 9854 - 0 (Zentrale)

Fax 0221 8284 - 4583

Mail info.denkmalpflege@lvr.de


Für Westfalen:

LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Nordrhein-Westfalen

Fürstenbergstr.15

48147 Münster

Tel.: 0251 591 – 4036


In NRW werden Genehmigungen für Sondengänger erteilt. Jedoch muss auch eine Genehmigung bei der für einen Acker zuständigen Gemeinde beantragt werden. Für diesen Verwaltungsvorgang verlangen die Gemeinde jedoch Gebühren in Höhe von etwa 75 €. Je nach Größe des Wirkungskreises eines Sondengängers kann dies ins Geld gehen. Gesamtkosten in Höhe von 1.000 jährlich sind durchaus möglich.


Hier als Beispiel für die Genehmigung einer Grabungserlaubnis aus dem Kreis Steinfurt.

Allgemeine Leistungsbeschreibung

Eine Grabungserlaubnis ist erforderlich, wenn z. B. im Zusammenhang mit bevorstehenden baulichen Maßnahmen (Errichtung oder Veränderung von Gebäuden, Straßenbau, Abgrabungen) in Bodendenkmäler eingegriffen werden soll.


An wen muss ich mich wenden?

Brigitte Helmes-Reuter.

Kreishaus Steinfurt

Zimmer 636

Telefon: 0 25 51 / 69 26 36

Telefax: 0 25 51 / 69 92 63 6

E-Mail: brigitte.helmes-reuter@kreis-steinfurt.de


Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?


1.formloser Antrag

2.Bei einem Erstantrag sind von Sondengänger alle Flächen, die innerhalb eines Gemeindegebietes begangen werden sollen, in einem Lageplan (1:25.000 - 1:5000) exakt darzustellen.

Tarifstelle 4a.1

75 Euro"


Quelle:https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Kreisverwaltung/Ämter/Bauamt/Aufgaben%20und%20Dienstleistungen/Denkmalschutz/Grabungserlaubnis/




8: Sondengehen in Mecklenburg-Vorpommern


Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Hausanschrift

Domhof 4/5

19055 Schwerin


Telefon: 0385-58879111

Fax: 0385-58879344

Postanschrift

Postfach 11 12 52

19011 Schwerin


Oft wird der Wunsch geäußert, vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD M-V) eine Genehmigung zur "Strandsuche" mit dem Metalldetektor zu bekommen.

"Solche Genehmigungen werden vom LAKD M-V aber aus zwei Gründen nicht erteilt:

Das LAKD M-V ist keine Genehmigungsbehörde.

Das LAKD M-V kann Ihnen auch nicht bescheinigen, dass Sie mit Ihrem Metalldetektor am Strand nicht nach Bodendenkmalen suchen, da es weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gibt.

Wenn Sie überlegen, mit einem Metalldetektor an Stränden in Mecklenburg-Vorpommern nach verlorenen Eheringen etc. zu suchen, sollten Sie folgendes bedenken:

Das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) gilt überall im Land, völlig unabhängig von Nutzungsart und Eigentumsverhältnissen des Bodens.

Auch an Stränden sind Bodendenkmale zu finden. Sie können also niemals ausschließen, dass der Gegenstand, den Ihr Metalldetektor anzeigt, ein Bodendenkmal ist.

Auch verlagerte Gegenstände können Bodendenkmale sein.

Auch neuzeitliche Gegenstände können Bodendenkmale sein.

Die ungenehmigte Suche nach Bodendenkmalen ist eine Ordnungswidrigkeit.

 Bodendenkmale von hervorragendem wissenschaftlichem Wert werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Wer solche Gegenstände an sich nimmt, begeht u. U. eine Unterschlagung.

Alle Bodendenkmale (und auch Gegenstände, von denen dies anzunehmen ist) müssen in jedem Fall unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet und ggf. herausgegeben werden.

Alle anderen Gegenstände, die mehr als 10 Euro wert sind (und das sind Eheringe in aller Regel), müssen den nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Behörden gemeldet und ggf. übergeben werden. Der Finder erwirbt kein Eigentum an diesen Gegenständen.

Ein spezielles "Strandrecht", das vermeintlich großzügigere Regelungen für die Aneignung von Gegenständen enthält, gibt es nicht. Die Sonderregelungen der Strandungsordnung sind 1990 abgeschafft worden. Auch sonst ist der Strand ist kein rechtsfreier Raum, in dem romantische Vorstellungen von erfolgreicher Schatzsuche in Erfüllung gehen.

Wenn das auch gar nicht Ihr Ziel ist, sondern Sie aus kulturgeschichtlichem Interesse heraus an der Erfassung der Bodendenkmale in Mecklenburg-Vorpommern mitarbeiten möchten, dann empfehlen wir Ihnen den Einstieg in die ehrenamtliche Bodendenkmalpflege.

Zuständig für Sondengeher: Dr. C. M. Schirren: 03831-291850 m.schirren@kulturerbe-mv.de

Quelle: http://www.kulturwerte-mv.de/cms2/LAKD1_prod/LAKD1/de/Landesarchaeologie/Haeufige_Fragen/Strandsuche_in_Mecklenburg-Vorpommern/index.jsp

Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)



9: Sondengehen in Sachsen

 

Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Landesamt für Denkmalpflege Sachsen

Postanschrift:

Schloßplatz 1

01067 Dresden

Telefon:

(+49) (0)351-48 43 04 00

Telefax:

(+49) (0)351-48 43 04 99

post@lfd.smi.sachsen.de


Genehmigungspflicht:

Nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz - Sächs.DSchG darf ein Kulturdenkmal - hierzu zählen auch Funde - nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde aus seiner Umgebung entfernt, zerstört oder beseitigt werden.

Nachforschungen, die das Ziel verfolgen, Kulturdenkmale oder Funde zu entdecken, bedürfen einer Genehmigung (§ 14 Sächs.DSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ausgrabungen oder Begehungen und Nachsuchen handelt und ob diese direkt auf einem archäologischen Denkmal stattfinden oder an einem anderen Ort. Auch das Alter der Funde spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Meldepflicht:

Archäologische Funde müssen der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden. Aber nicht allein Funde sind anzeigepflichtig, sondern auch Teile und Sachen, die auf ein Kulturdenkmal hinweisen (§ 20 Sächs.DSchG). Dies ist besonders wichtig, da auch in Fundzusammenhängen, die von Laien oft übersehen werden, für die Fachleute wichtige Aussagen enthalten sind.


Schatzregal:

Was die Eigentumsrechte an archäologischen Funden betrifft, gilt in Sachsen die Regelung des »Schatzregals« (§ 25 Sächs.DSchG). Demnach werden herrenlose Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen. Die Funde müssen der Denkmalschutzbehörde ausgehändigt werden.


Straftaten:

Zuwiderhandlungen insbesondere gegen Abschnitte der §§ 12 und 14 stellen einen Straftatbestand dar (§35 Sächs.DSchG).

Weitere Hinweise und einen Link auf den vollständigen Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes finden Sie auf unserer Internetseite unter:

http://www.archaeologie.sachsen.de/26.htm


Für die Nachsuche mit einem Detektor gelten die genannten Bestimmungen. Zusätzlich benötigen Sie im Freistaat Sachsen einen "Nachforschungsschein". Der Erwerb dieses Scheins ist mit einer Schulung beim Landesamt für Archäologie verbunden. Schulungen finden statt, sobald eine genügende Anzahl von Interessenten beisammen ist. Diese Schulungen klären über die denkmalschutzrechtlichen Belange und das Verhalten im Gelände auf, sind aber keine Anleitungen zum Umgang mit Metalldetektoren. Die Genehmigung gilt für ein Jahr.


Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag auf Zulassung zum Erwerb eines "Nachforschungsscheins" direkt an uns. Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir ein polizeiliches Führungszeugnis neuen Datums.

Folgende Punkte sind in dem Antrag zu berücksichtigen:

Zeitraum Ihres Nachsuche-Vorhabens

maßstäbliche Kartierung des betroffenen Areals

historische Quellen, Dokumentationen, Fotografien und Gutachten zu dem betroffenen Areal

die Fragestellung unter der Sie die Suche durchführen

Fundspektrum und Zeitstellung der Stücke, die Sie zu finden erhoffen

die technische Ausstattung bei der geplanten Nachsuche und deren Dokumentation

die Anzahl der tätigen Personen

Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist ein vorheriges persönliches Gespräch in unserem Dienstsitz, bei dem Ihre speziellen Anliegen erörtert werden. Zur Terminabsprache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung - dienstags wäre aufgrund der Anwesenheit der Fachreferenten im Hause ein bevorzugter Wochentag.

Quelle: http://www.schatzsucher.de/Foren/showthread.php?t=72179


In Sachsen werden durchaus ehrenamtliche "Mitarbeiter" gesucht

Persönliche und fachliche Eignung wird aber vorausgesetzt. Bei fehlender fachlicher Einigung ist die erfolgreiche Teilnahme an Kurs- und Prüfungen. Soll so viel bedeuten das erstmal alles auf eigene Kosten zu finanzieren ist, und mit einer Kursteilnahme ist es noch lange nicht getan.


Freiwillige Hilfskräfte melden sich an die unten genannte Stelle

Landesamt für Archäologie

01109 Dresden

0351- 8926 603


Denkmalschutzgesetz Sachsen:

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5198-Saechsisches-Denkmalschutzgesetz

Interessant ist der § 25, das Schatzregal, das eine angemessene Belohnung für den Finder vorsieht.



10: Sondengehen in Thüringen:

 

Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Archäologische Denkmalpflege

Abteilung Bodendenkmalpflege

Büro

Frau Mareike Piasny

 0361 - 57 3223 340

bodendenkmalpflege@tlda.thueringen.de


Ähnlich wie in Sachsen verhält es sich in Thüringen. Auch hier benötigt der geneigte Sucher eine Nachforschungsgenehmigung.


Beispielhaft für ein Denkmalschutzgesetz soll das Thüringer Denkmalschutzgesetz teilweise aufgeführt werden.


§ 14 Erlaubnisverfahren

(1) Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller den Eingang des Antrags mit. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Antrag durch denkmalpflegerische Zielstellungen oder vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.

(3) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der Denkmalfachbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erteilen. Diese ist an die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden. Beabsichtigt die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. Sofern die Gemeinden einen Denkmalpflegeplan erstellt haben (§ 3), entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über die Erlaubnisanträge allein. Die Denkmalfachbehörde kann wegen der Bedeutung des Objekts und des Vorhabens im Einzelfall die fachliche Beteiligung verlangen. Entsprechendes gilt für die fachliche Beteiligung im Falle des § 12 Abs. 3.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(5) Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten übt die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörde für von ihr betreute oder verwaltete Kulturdenkmale aus.


§ 15 Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen

Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörden können die Einstellung der Maßnahmen anordnen.

Vierter Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Bodendenkmale


§ 16 Zufallsfunde

(1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die Übrigen.

(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zulässt.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.


§ 17 Schatzregal

Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.


§ 18 Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.


§ 19 Archäologische Schutzgebiete

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Archäologischen Schutzgebieten erklären, wenn dies erforderlich ist, damit die in ihnen enthaltenen Bodendenkmale

(2) 1. dauerhaft vor Zerstörung bewahrt oder

2. bis zu einer wissenschaftlichen Untersuchung vor Eingriffen in den Boden gesichert werden. Die Ausweisung eines Archäologischen Schutzgebietes ist nur zulässig, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass es Bodendenkmale von erheblicher Bedeutung birgt.

(2) In Archäologischen Schutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Erlaubnis der oberen Denkmalschutzbehörde.


§ 20 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, in dem sich Bodendenkmale von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der oberen Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

(3) Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn die Denkmalfachbehörde entsprechend der Angemessenheit der Aufwendungen festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Der Inhaber der Grabungsgenehmigung oder der Unternehmer der Grabung nach § 18 Satz 2 hat dem Eigentümer den durch die Grabung entstehenden Schaden zu ersetzen.


§ 21 Ablieferung

(1) Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmale) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verloren geht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

1 seit der Anzeige nach § 16 Abs. 1 drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Absatz 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;

2  der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.


§ 22 Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz, Denkmalpflege und Archäologie zuständige Ministerium.

(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Denkmalschutzbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern und mit besonders hohem und wertvollem Denkmalbestand kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verleihen, wenn eine qualifizierte personelle Ausstattung langfristig gewährleistet ist. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Landkreisen und Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(4) Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörden vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter (§ 26) sind von Amts wegen Mitglieder des Beirats.


§ 23 Zuständigkeiten

(1) Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen sowie in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. § 7 Abs. 2 sowie die §§ 11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale des Landes keine Anwendung. Beabsichtigt die obere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Vorlage bei der obersten Denkmalschutzbehörde.


§ 24 Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

1. Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,

2. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege),

3. systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),

4. Führung des Denkmalbuchs,

5. wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,

6.  Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung,

7.  Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,

8. Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,

9. Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,

10. Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2 und

11. Bodendenkmalpflege einschließlich Paläontologie.


§ 25 Denkmalrat

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.

(2) Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Restaurierung, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste, des Museumsverbandes, der staatlichen Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der kommunalen Spitzenverbände, des Haus- und Grundbesitzervereins und weiterer Verbände auf Landesebene angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Der Landtag entsendet drei Abgeordnete.

(4) Über Stimmrecht verfügen nur die von der obersten Denkmalschutzbehörde berufenen und die vom Landtag entsandten Mitglieder.

(5) Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde sowie Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

(6) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.


§ 26 Ehrenamtliche Mitarbeiter

(1) Die Denkmalfachbehörde kann ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie die Archäologie bestellen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind fachlich und organisatorisch der Denkmalfachbehörde unterstellt. Sie werden im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, in (2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter beraten und unterstützen die Denkmalfachbehörde und die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3) Das Land ersetzt den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.


Siebenter Abschnitt

Enteignung, Entschädigung und Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit:

1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

2.  ein Bodendenkmal (§ 2 Abs. 7) wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,

3. in einem archäologischen Schutzgebiet (§ 19) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Für die Enteignung und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 28 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes eine wirtschaftliche Belastung für den Privateigentümer oder sonst dinglich Berechtigten dar, die über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgeht und daher unzumutbar ist, ist eine angemessene Entchädigung in Geld zu leisten. Führen Maßnahmen dazu, dass der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er stattdessen die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.

 

(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt und zur Entschädigung verpflichtet ist das Land.


§ 29 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;

2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;

3. der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmalen nicht gestattet;

4. entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

5. einer Einstellungsanordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt;

6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;

7.entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt;

8  den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;

9. einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die obere Denkmalschutzbehörde zuständig, wenn gegen eine Maßnahme dieser Behörde verstoßen wird.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


Achter Abschnitt

Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen


§ 30 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Kulturdenkmale befinden, ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch die dauernde Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde ihr zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht au die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des auf oder in dem Grundstück liegenden Kulturdenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Belange gesichert erscheint. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die notariell beglaubigte Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

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11: Sondengehen in Niedersachsen

 

Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

Scharnhorststraße 1

30175 Hannover

Tel: 05 11 / 9 25 - 50 Zentrale

Fax: 05 11 / 9 25 - 53 28 Zentrale

Email an:

archaeologie@nld.niedersachsen.de

denkmalpflege@nld.niedersachsen.de


Auch in Niedersachsen benötigt der geneigte Sondengeher eine Nfg. Ein Merkblatt fasst das Procedere zusammen.

Merkblatt zur Qualifizierung von Sondengänger/inne/n in Niedersachsen:

"Da archäologische Funde nicht nachwachsende, irreversible Quellen der Geschichte sind und ihre historische Aussage nur in ihrem Fundkontext preisgeben, ist die Suche mit Metallsonden grundsätzlich problematisch. Es besteht die Gefahr, dass Metallgegenstände ohne professionelle Dokumentation ihrem Fundzusammenhang entrissen und auf ihren rein antiquarischen Wert reduziert werden. Zudem sind Metallfunde konservatorisch hoch sensibel und am besten im Erdreich geschützt. Sind sie erst einmal geborgen, ist ihre Erhaltung oftmals sehr schwierig und aufwändig. Daher ist die Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, vor allem Metalldetektoren, genehmigungspflichtig (§ 12 NDSchG). Unter dem Dach der Archäologischen Kommission für Niedersachsen e.V. haben sich die Archäologinnen und Archäologen in den Denkmalbehörden des Landes und der Kommunen auf ein landeseinheitliches Verfahren zur Sensibilisierung und Qualifizierung von Sondengängern verständigt.

Das inzwischen bewährte System sieht für Personen, die mit Hilfe von Metallsonden nach archäologischen Funden suchen wollen, ein dreistufiges System vor, das die Information, Sensibilisierung und Fortbildung der Interessierten zum Ziel hat:

Schritt 1: Kontaktaufnahme des/der Interessierten mit dem/der für das jeweilige Suchgebiet zuständigen Archäologen/in bzw. der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde bei den Landkreisen oder Kommunen. Sind dort keine Fachkräfte eingestellt, so wird das Benehmen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege hergestellt und der/die zuständige Gebietsreferent/in einbezogen. In einem Gespräch ist zu klären, ob eine Zusammenarbeit im Sinne des Denkmalschutzes geplant ist. Wenn das Gespräch mit diesem Ergebnis endet, kann der zuständige Archäologe/die zuständige Archäologin bzw. der Vertreter/die Vertreterin der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörden mittels eines Schreibens die Teilnahme am Theoriekurs befürworten.

Schritt 2: Teilnahme am Theoriekurs am Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) – zumeist in Hannover. Zwei bis dreimal pro Jahr finden im NLD an einem Wochenende die zweitägigen Theoriekurse zu Fragen des Einsatzes von Metallsonden zur Suche nach Bodendenkmalen statt. Nach einer Einführung in die Belange der archäologischen Denkmalpflege, juristische Vorgaben und Gefahren durch Kampfmittel im Boden wird anhand ausgesuchter Beispiele das Zusammenspiel von Facharchäologie und Sondengängern erörtert.

Weitere Themen sind die Handhabung von analogen und digitalen Karten, die Einmessung, Verpackung und Fundinventarisation sowie die Meldung der Funde. Darüber hinaus werden Suchstrategien diskutiert und Bestimmungsübungen angeboten. Am Ende des Kurses wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt. Die Organisation dieser Kurse liegt in den Händen des Landesarchäologen Dr. Henning Haßmann; entsprechend ist eine mit dem schriftlichen Votum der Unteren Denkmalschutzbehörde aus Schritt 1 versehene Anmeldung mit Name und vollständigen Kontaktdaten per Email an ihn zu richten (henning.hassmann@nld.niedersachsen.de). Das NLD informiert auf Anfrage, wann die nächsten Theoriekurse angeboten werden.

Schritt 3: Teilnahme am Praxiskurs Für die Teilnehmenden der Theoriekurse besteht dieMöglichkeit, ergänzend an einem eintägigen Praxiskurs (jeweils an einem Sonnabend) teilzunehmen. Diese werden von Dr. Mario Pahlow, Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Stützpunkt Lüneburg, koordiniert. Entsprechend ist eine formlose Anmeldung per Email an ihn zu richten (Mario.Pahlow@nld.Niedersachsen.de). Die Praxiskurse finden in der Zeit zwischen Oktober und März statt, die Termine sind stark vom Wetter und der landwirtschaftlichen Nutzung der Prospektionsflächen abhängig. Der Ort für den Kurs wird - wenn möglich - so gewählt, dass die Teilnehmenden nicht zu weit fahren müssen. Die Prospektionsflächen werden vom Koordinator in Zusammenarbeit mit den vor Ort zuständigen Archäologinnen und Archäologen ausgewählt. In der Regel werden die Teilnehmenden 3 bis 4 Wochen vor Beginn des Kurses über Ort und Zeit informiert. Auch die Praxiskurse enden mit einer Teilnahmebestätigung.

Der/die in diesen Kursen qualifizierte Antragsteller/in bewirbt sich mit der Bescheinigung bei der für das avisierte Suchgebiet zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde um eine Suchgenehmigung. Ist die Untere Denkmalschutzbehörde nicht mit eigenem Fachpersonal ausgestattet, werden bei der Entscheidung die Fachleute des NLD einbezogen.

Eine Suchgenehmigung wird zeitlich und räumlich befristet ausgestellt und ist an eine Berichtspflicht geknüpft. Weitere Informationen werden den Interessierten während der Kurse vermittelt.

Weitere Hinweise

Die im Rahmen der Kurse erstellten Bescheinigungen sind wesentliche Grundlage für die Zulassung eines Antrages auf Suchgenehmigung. Sie selbst sind keine Genehmigungen zur Suche nach Kulturdenkmalen mit technischen Hilfsmitteln gemäß § 12 NDSchG und begründen auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen. Eine Genehmigung zur Suche nach Kulturdenkmalen mit technischen Hilfsmitteln kann nur durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde erteilt werden."

 

Quelle: www.denkmalpflege.niedersachsen.de/download/97512/Broschuere_Denkmalschutz_und_Denkmalpflege_in_Niedersachsen.pdf


 

12: Sondengehen in Sachsen-Anhalt


Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie

Landesmuseum für Vorgeschichte

Postadresse:

Richard-Wagner-Str.9

06114 Halle

poststelle(at)lda.stk.sachsen-anhalt.de

Zentrale

Tel. 0345/ 5247-30 / -580


Die Rechtsgrundlage ist in Sachsen-Anhalt so, dass Sie für die Benutzung eines Metallsuchgerätes zunächst keine Genehmigung benötigen (außer natürlich das Einverständnis des Grundeigentümers). Allerdings benötigen Sie für die Suche nach archäologischen Funden eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist dies m.E. gegeben, da Sie ja nicht ausschließen können, dass Sie bei der Suche nach Metallresten auch archäologische Funde antreffen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die für Sie zuständige Denkmalschutzbehörde (in der Regel beim Landkreis bzw. den Städten). Diese wird in der Regel uns als Fachamt beteiligen, wobei wir in der Regel uns gegen eine derartige Genehmigung aussprechen, um den Verlust an archäologischen Funden so gering wie möglich zu halten.

Quelle: http://www.suchgenehmigung.de/laender.shtml

 

Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)

 

13: Sondengehen im Saarland

 

Landesamt für Denkmalpflege: http://www.denkmalliste.org/denkmalbehoerden-landesamt-denkmalpflege-landesdenkmalamt.html


Das Landesdenkmalamt des Saarlands erlaubt den Metallsondeneinsatz ausschließlich unter strengen Auflagen. So muss zum Beispiel während der Suche eine archäologisch geschulte Fachkraft anwesend sein welche die Ergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden Genehmigungen für das Ausgraben von Funden nur erteilt, wenn das Areal z.B. durch anstehende Baumaßnahmen bedroht ist.

Eine Genehmigung für die "freie" Suche mit einer Metallsonde wird nicht erteilt.


Landesdenkmalamt

Am Bergwerk Reden 11

66578 Schiffweiler

Tel.: 0681/501-2443

Fax: 0681/501-2478

Email: poststelle@denkmal.saarland.de

Internet: www.saarland.de/denkmal.html

Quelle: http://www.suchgenehmigung.de/laender.shtml


Denkmalschutzgesetz Saarland:


https://de.m.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetze_(Deutschland)


(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der oberen Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

(3) Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn die Denkmalfachbehörde entsprechend der Angemessenheit der Aufwendungen festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Der Inhaber der Grabungsgenehmigung oder der Unternehmer der Grabung nach § 18 Satz 2 hat dem Eigentümer den durch die Grabung entstehenden Schaden zu ersetzen.

 § 21 Ablieferung

(1) Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmale) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verloren geht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

1 seit der Anzeige nach § 16 Abs. 1 drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Absatz 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;

2  der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.


(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

1. Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,

2. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege),

3. systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),

4. Führung des Denkmalbuchs,

5. wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,

6.  Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung,

7.  Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,

8. Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,

9. Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,

10. Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2 und

11. Bodendenkmalpflege einschließlich Paläontologie.

§ 25 Denkmalrat

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.

(2) Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Restaurierung, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste, des Museumsverbandes, der staatlichen Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der kommunalen Spitzenverbände, des Haus- und Grundbesitzervereins und weiterer Verbände auf Landesebene angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Der Landtag entsendet drei Abgeordnete.

(4) Über Stimmrecht verfügen nur die von der obersten Denkmalschutzbehörde berufenen und die vom Landtag entsandten Mitglieder.

(5) Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde sowie Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

(6) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.

 § 26 Ehrenamtliche Mitarbeiter

(1) Die Denkmalfachbehörde kann ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie die Archäologie bestellen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind fachlich und organisatorisch der Denkmalfachbehörde unterstellt. Sie werden im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter beraten und unterstützen die Denkmalfachbehörde und die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3) Das Land ersetzt den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.

Siebenter Abschnitt

Enteignung, Entschädigung und Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit:

1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

2.  ein Bodendenkmal (§ 2 Abs. 7) wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,

3. in einem archäologischen Schutzgebiet (§ 19) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Für die Enteignung und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 28 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes eine wirtschaftliche Belastung für den Privateigentümer oder sonst dinglich Berechtigten dar, die über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgeht und daher unzumutbar ist, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Führen Maßnahmen dazu, dass der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er stattdessen die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt und zur Entschädigung verpflichtet ist das Land.

 

§ 29 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;

2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;

3. der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmalen nicht gestattet;

4. entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

5. einer Einstellungsanordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt;

6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;

7.entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt;

8  den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;

9. einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die obere Denkmalschutzbehörde zuständig, wenn gegen eine Maßnahme dieser Behörde verstoßen wird.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Achter Abschnitt

Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen

§ 30 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Kulturdenkmale befinden, ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch die dauernde Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde ihr zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des auf oder in dem Grundstück liegenden Kulturdenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Belange gesichert erscheint. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die notariell beglaubigte Zustimmung des Begünstigten vorliegt.




14: Sondengehen in Bayern:


- Keine NFG erforderlich

- Genehmigung des Grundstückseigentümers notwendig

- Kein Schatzregal sondern Hadrianische Teilung: 50% des Fundes gehört dem

  Grundeigentümer, 50% dem Finder

- Bodendenkmäler Funde müssen gemeldet werden

- Suche auf ausgewiesenen Bodendenkmälern ist verboten.



 

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